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   KG, 23.01.2003 - 1 W 361/02   

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https://dejure.org/2003,26127
KG, 23.01.2003 - 1 W 361/02 (https://dejure.org/2003,26127)
KG, Entscheidung vom 23.01.2003 - 1 W 361/02 (https://dejure.org/2003,26127)
KG, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 1 W 361/02 (https://dejure.org/2003,26127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit der Terminreisekosten des auswärtigen, postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Wedding - C 308/01
  • KG, 23.01.2003 - 1 W 361/02
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus KG, 23.01.2003 - 1 W 361/02
    a) Nach der zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ergangenen grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten als Terminsvertreter erstattungsfähig, soweit sie die ersparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten "nicht wesentlich übersteigen".
  • KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00

    Verpflichtung zum Ersatz von Reisekosten eines bei dem Prozessgericht

    Auszug aus KG, 23.01.2003 - 1 W 361/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (AGS 01, 118/163 = JurBüro 01, 257 = MDR 01, 473; unveröffentlichte Beschlüsse vom 1. August 2002 - 1 W 185/02 - und 28. Oktober 2002 - 1 W 348/02 -) sind die Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zwar grundsätzlich und regelmäßig erstattungsfähig, ausnahmsweise aber dann nicht, wenn Gegenstand des Rechtsstreits aus der Sicht der Partei ein einfach gelagerten Routinefall ist.
  • OLG Schleswig, 31.10.2000 - 9 W 145/00

    Reisekosten des auswärtigen Anwalts - Abgleich mit Kosten eines

    Auszug aus KG, 23.01.2003 - 1 W 361/02
    b) Aus dem auch vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) herangezogenen Grundsatz der Kostengeringhaltung folgt vielmehr, dass die Terminsreisekosten des auswärtigen, aber postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten dann erstattungsfähig sind, wenn - und soweit - bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine wesentlich geringeren Kosten entstanden wären (OLG Schleswig, AGS 01, 137 = MDR 01, 537).
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